Am 25. April 1952 wurde Baden-Württemberg gegründet. Seit fast sechzig Jahren kann das Land auf eine erfolgreiche Geschichte zurückblicken. Bis heute ist Baden-Württemberg das einzige Land, dessen Gründung durch eine Volksabstimmung legitimiert wurde und das bislang die einzige erfolgreiche Länderneugliederung durchgeführt hat. In der Tat also ein „Glücksfall der Geschichte“ und ein „Modell deutscher Möglichkeiten“, wie es der ehemalige Bundespräsident Theodor Heuss (FDP), selbst ein bekennender Baden-Württemberger, genannt hat – und ein Erfolgsmodell im deutschen Föderalismus.
Im Mai 1954 entschied sich der baden-württembergische Landtag für ein Landeswappen, das die Einheit des jungen Landes Baden-Württemberg symbolisieren, aber auch die Tradition der früheren Länder und Landesteile bewahren sollte.das die Einheit des jungen Landes Baden-Württemberg symbolisieren, aber auch die Tradition der früheren Länder und Landesteile bewahren sollte…Das Landeswappen erinnert an die hochmittelalterliche Epoche zwischen 1079 und 1268, als die in Südwestdeutschland beheimateten Staufer das Herzogtum Schwaben beherrschten und von hier aus die Geschichte des Deutschen Reiches bestimmten.
Großes Landeswappen
Im goldenen Schild des Großen Landeswappens lebt das Wappen des staufischen Herzogtums Schwaben fort. Es zeigt drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Der goldene Schild wird von einem Hirsch und Fabeltier Greif gestützt, die für Württemberg und Baden stehen. Sie sind die symbolischen Hüter und Wächter des Landes Baden-Württemberg und seiner Verfassung. Im Großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit sechs historischen Plaketten. Diese stehen für die zwischen dem Mittelalter und dem Ende des Alten Reiches wichtigsten südwestdeutschen Territorien.
In der Mitte der Wappenkrone stehen erhöht die Wappen von Baden und Württemberg. Das badische Wappen, in Gold ein roter Schrägbalken, ist seit 1207 nachweisbar. Das württembergische Pendant, drei übereinander liegende schwarze Hirschstangen im goldenen Schild, seit 1228. In der Wappenkrone des Großen Landeswappens sind darüber hinaus links die silberroten Spitzen des „Fränkischen Rechens“ für das Herzogtum Ostfranken zu sehen, in dem sich staufische Hausmachtsgebiete befanden. Der Silber und Schwarz geviertelte und seit 1248 belegte „Zollernschild“ für die Hohenzollerischen Lande schließt sich an. Rechts folgen der rot gekrönte goldene Löwe der Kurpfalz in Schwarz und der für die vorderösterreichischen Lande im Breisgau, am oberen Neckar, an der oberen Donau, in Oberschwaben und im Westallgäu stehende rot-silbern-rote „Bindenschild“ Österreichs.
Kleines Landeswappen
Das Kleine Landeswappen – ohne Schildhalter, Wappenkrone und Fußleiste – besteht ebenfalls aus dem Schild mit drei Löwen. Es wird von einer „Volkskrone“ genannten Blattkrone überwölbt, wie sie in den deutschen Ländern nach 1918 als Symbol der Volkssouveränität eingeführt worden war.
Hinweise zur Verwendung des Landeswappens:
Das große und das kleine Landeswappen dürfen grundsätzlich nur von bestimmten Behörden und Institutionen geführt werden (Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954). Dabei handelt es sich beim großen Landeswappen um die Regierung, den Ministerpräsidenten, die Ministerien, die Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund und in europäischen Angelegenheiten, den Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes, den Rechnungshof und die Regierungspräsidien. Das kleine Landeswappen führen die übrigen Landesbehörden und die Notare.
Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken steht jedermann frei. Jede sonstige Verwendung des Landeswappens bedarf hingegen der Genehmigung des Innenministeriums. Diese Genehmigung wird in aller Regel versagt, da mit dem Landeswappen hoheitliches Handeln verbunden ist. Nach Handhabung in den vergangenen Jahren wird eine Genehmigung nicht erteilt, wenn das Landeswappen von nicht staatlichen Stellen zu privatwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden soll. Auch eine Verwendung des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form, die jedoch zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen führen kann, ist ohne Zustimmung des Innenministeriums nicht zulässig.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg