Das ist der konkrete Fall: Ein Steuerpflichtiger ist als angestellter Musiker tätig und pendelt jeweils zwischen den Proben und Auftritten. Dazwischen liegt eine Zeitspanne von mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für seine Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.
Ungleichbehandlung?
Das Finanzgericht stimmte in der Sachverhaltsklärung dem zuständigen Finanzamt zu. Trotz steuerlicher Ungleichbehandlung des Musikers ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag anzusetzen. Des Weiteren sei auch das sogenannte objektive Nettoprinzip durchbrochen, da jeder Steuerpflichtige nicht doppelt seine Kosten geltend machen darf. Nach Auffassung des hessischen Finanzgerichts liege hier auch keine Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen vor.
Der Gesetzgeber bezweckt mit den Vorschriften zu den Werbungskosten (zur Werbungskosten Definition), dass jedem Steuerpflichtigen ein vereinfachtes Steuerverfahren zugänglich sei. Teil dieses Verfahrens stelle auch die einmalige Nutzung der Pauschale von 30 Cent pro Arbeitstag und vollen Kilometer dar.
(Finanzgericht Hessen, Aktenzeichen 4 K 3301/09)
Quelle: www.steuernsparen.de