Die Überschwemmungskatastrophe in Norddeutschland im Dezember 2023 hat erneut und dieses Mal noch drastischer gezeigt, dass die Auswirklungen der Klimaerwärmung immer stärker werden – und immer weniger als „das ist weit weg“ weggedrückt werden kann. Es besteht dringender Handlungsbedarf seitens der Politik. Statt medienwirksamer Auftritte von Politikern in den Katastrophengebieten sind jetzt effektive und zeitnahe Maßnahmen der Politik gefordert.
Es gibt verschiedene Ursachen, die meisten von ihnen sind menschengemacht. Eine der durch Menschen verursachten und von ihnen zu verantwortenden Ursachen ist die zunehmende Versiegelung – sprich: die wasserabweisende Bebauung – natürlicher Überflächen wie Wiesen und Wälder. Der weiteren Versiegelung natürlicher Oberflächen muss Einhalt geboten werden, um den Klimaschutz zu fördern, Naturkatastrophen zu reduzieren und eine lebenswichtige Naturumgebung zu erhalten. Aus diesem Grund müssen europaweit die Regeln für die Vereinbarung des Erhalts der natürlichen Lebensgrundlagen und der erforderlichen Bebauung (=Versiegelung) reformiert oder ganz neu definiert werden. In Baden-Württemberg betrifft dies gerade auch die Landesbauordnung. Konkrete Vorgaben beim Neubau privater, gewerblicher und öffentlicher Bebauungen sind hierfür notwendig.
In Paragraf 3 der Landesbauordnung Baden-Württemberg ist explizit vorgegeben: „Bauliche Anlagen … sind so anzuordnen und zu errichten, dass … die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden.“ Diese Vorgaben werden nicht bzw. nicht mehr eingehalten, denn die klimatischen Verhältnisse haben sich in den letzten Jahren immer stärker verändert. Daher ist eine Nachbesserung der Landesbauordnung und des Gemeindefinanzierungssystems erforderlich:

– Die Landesbauordnung sollte dahingehend geändert werden, dass der Flächenverbrauch der Neubauten im Hochbaubereich eingeschränkt wird. Ein zur Zeit diskutierter Vorschlag lautet, dass nur noch maximal 50% der geplanten Nutzfläche (Breite und Länge der Gebäudefläche) in die Horizontale gehen darf, die übrige Bedarfsfläche muss vertikal – sprich: in die Tiefe oder in die Höhe – angeordnet werden.
– Alle neu geplanten Versiegelungs-Flachflächen (Parkplätze, Lager- und Ausstellungsplätze etc.) müssen künftig über eine geeignete Wasserdurchlässigkeit verfügen (Fliesen- und Natursteinverlegung statt Gussasphalt oder Teer).
– Für alle neu geplanten Versiegelungs-Flachflächen (Parkplätze, Lager- und Ausstellungsplätze etc.) muss künftig ein Flächenausgleich für Renaturierung nachgewiesen werden, so soll die Quote hierfür bei mindestens zwei Dritteln liegen.
– Verkehrswege dürfen nur noch dann mit einer wasserundurchlässigen Schicht versehen werden (z.B. durch Asphalt), wenn eine wasserdurchlässige Befestigung wegen Art und Menge der Nutzung die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde.
– Das kommunale Finanzierungssystem ist so zu gestalten, dass die Abhängigkeit der Kommunen von Gewerbesteuereinnahmen beendet wird. Denn die Einnahmen aus der Gewerbesteuer sind eine der Ursachen dafür, dass Gemeinen und Städte laufend neue Gewerbeflächen ausweisen – und damit die Versiegelung weiterer Naturflächen fördern. Daher muss die Gewerbesteuer grundlegend geändert oder in der jetzigen Form abgeschafft werden . Als Kompensation wird der Anteil der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer von derzeit 2,2 % so stark erhöht, dass den Kommunen kein finanzieller Nachteil entsteht. Eine regelmäßige Anpassung ist vorgesehen, um die finanzielle Lebensfähigkeit der Kommunen zu gewährleisten.